Auftraggeberhaftung (AGH)

Die Auftraggeberhaftung (AGH) betrifft Unternehmen, die Bauleistungen an Subunternehmen weitergeben. Sie haften dabei für Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängige Abgaben, wenn das beauftragte Unternehmen diese nicht ordnungsgemäß abführt. Diese Seite erklärt die Pflichten, Haftungsbefreiungen, die HFU-Liste sowie die Abwicklung von Haftungsfreistellungsbeträgen.

Die Regelungen gelten einheitlich – unabhängig davon, ob das dienstgebende Unternehmen dem öffentlichen Dienst oder dem Bereich Eisenbahnen & Bergbau zugeordnet ist.

    Was ist die Auftraggeberhaftung?

    Unternehmer:innen, die Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 ganz oder teilweise weitergeben, haften:

    • bis zu 20 % des Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen
    • zusätzlich bis zu 5 % für lohnabhängige Abgaben (an das Finanzamt)

    Voraussetzung ist, dass beim Subunternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder ein Insolvenztatbestand vorliegt.

    Welche Leistungen gelten als Bauleistungen?

    Bauleistungen sind alle Tätigkeiten, die der:

    • Herstellung,
    • Instandsetzung,
    • Instandhaltung,
    • Reinigung,
    • Änderung oder
    • Beseitigung

    von Bauwerken dienen.

    Bei Zweifelsfällen – insbesondere bei Reinigungsleistungen – empfiehlt das Finanzamt eine Einzelfallprüfung.

    Wie kann sich ein auftraggebendes Unternehmen von der Haftung befreien?

    Es gibt zwei Möglichkeiten, um eine Haftungsbefreiung zu erlangen:

    Richtige Angaben im Verwendungszweck

    Der Verwendungszweck muss exakt befüllt werden:

    Guthaben am Beitragskonto

    Durch Haftungsfreistellungsbeträge kann beim beauftragten Unternehmen ein Guthaben entstehen.

    Voraussetzungen für eine Auszahlung:

    • alle Beitragskonten ausgeglichen
    • alle BUAG-Zuschläge bezahlt
    • alle Abgabenforderungen des Bundes erfüllt

    Wird eine Auszahlung abgelehnt, wird das Guthaben gesetzlich gereiht zur Tilgung verwendet: 1. offene Beitragsschulden — 2. Ansprüche aus AGH — 3. BUAG-Zuschläge — 4. Abgabenforderungen des Bundes

    Auskunftspflichten

    Auftraggeber:innen müssen der Sozialversicherung innerhalb von 14 Tagen:

    • alle relevanten Auskünfte
    • alle Unterlagen

    zu erteilten Bauleistungen und beauftragten Unternehmen bereitstellen.

    Verstöße können zu Geldstrafen von 1.000 bis 20.000 Euro führen.

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    Häufige Fragen (FAQ)