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Krankenversicherungsbeitrag für Auslandspensionen

Bezieher:innen einer Auslandspension sind verpflichtet, einen Krankenversicherungsbeitrag (KV-Beitrag) an die BVAEB zu leisten. Die pensionsauszahlende Stelle hebt diesen Beitrag ein und führt ihn an die BVAEB ab.

Diese Seite erklärt, wie der Beitrag berechnet wird, wer betroffen ist und welche Meldungen erforderlich sind.
Die Inhalte gelten für alle Dienststellen, die Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszahlen.

    Wer muss den Krankenversicherungsbeitrag zahlen?

    Ein KV-Beitrag ist zu entrichten, wenn:

    • eine Auslandspension (z.B. aus einem ausländischen Pensionssystem) bezogen wird und
    • gleichzeitig eine Pflichtversicherung im österreichischen Krankenversicherungssystem besteht. 

    Wer ist betroffen?

     Personen mit Ruhe- oder Versorgungsgenuss. Rechtsgrundlage: § 22b B‑KUVG 

    Wie wird der KV-Beitrag berechnet?

    Die BVAEB übermittelt der pensionsauszahlenden Stelle die Höhe der zu erhebenden Beiträge. Diese berechnet sich aus:

    Sonderzahlungen

    Sonderzahlungen sind beitragspflichtig und werden anteilig in die Beitragsgrundlage einbezogen.

    Aufgaben der pensionsauszahlenden Stelle

    Pensionsauszahlende Dienststellen müssen:

    Meldepflichten

    Änderungen des Auslandsbezugs (Wegfall oder betragsmäßige Anpassung) müssen, sofern bekannt, zeitnah gemeldet werden.

    Kontakt

    Fachliche Fragen zum KV-Beitrag für Auslandspensionen:

    Häufige Fragen (FAQ)