(Auslandsbezug bzw. maßgeblicher Teil davon)
Ein KV-Beitrag ist zu entrichten, wenn:
Personen mit Ruhe- oder Versorgungsgenuss. Rechtsgrundlage: § 22b B‑KUVG
Die BVAEB übermittelt der pensionsauszahlenden Stelle die Höhe der zu erhebenden Beiträge. Diese berechnet sich aus:
(Auslandsbezug bzw. maßgeblicher Teil davon)
laut gesetzlicher Vorgabe (Standard: 6 % der maßgeblichen Beitragsgrundlage)
Sonderzahlungen sind beitragspflichtig und werden anteilig in die Beitragsgrundlage einbezogen.
Pensionsauszahlende Dienststellen müssen:
Den KV-Beitrag aufgrund der von der BVAEB übermittelten Informationen monatlich einheben.
Eine mBGM an die BVAEB erstatten und den eingehobenen Betrag abführen.
Bekannte Änderungen (z.B. Wegfall der Auslandspension) umgehend melden.
Änderungen des Auslandsbezugs (Wegfall oder betragsmäßige Anpassung) müssen, sofern bekannt, zeitnah gemeldet werden.
Fachliche Fragen zum KV-Beitrag für Auslandspensionen:
Die BVAEB ermittelt die Beitragsgrundlage und übermittelt sie der pensionsauszahlenden Stelle. Diese berechnet aufgrund des jeweils gültigen Beitragssatzes die Beitragshöhe.
Ja. Der Beitrag ist grundsätzlich immer zu erheben, außer gesetzliche Ausnahmen greifen.
Alle Auslandsleistungen müssen zur Berechnung der Beitragsgrundlage zusammengeführt werden.
Durch die pensionsauszahlende Stelle direkt an die BVAEB.