vor Tätigkeitsbeginn
Wenn Arbeitnehmer-/Dienstnehmer:innen Belastungen ausgesetzt sind, die zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führen können, sind arbeitsplatzbezogene Maßnahmen durchzuführen. In bestimmten Fällen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen und bei Fortdauer der Tätigkeit regelmäßig Folgeuntersuchungen durchgeführt werden, wenn dies nach §§ 49 oder 50 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) bzw. Bundesbedienstetenschutzgesetz (B-BSG) vorgeschrieben ist.
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2020) regelt im Detail die Tätigkeiten, die eine Untersuchung erforderlich machen, sowie die Zeitabstände, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind. Des Weiteren gibt sie Richtlinien über spezielle Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin, arbeitsmedizinische Kriterien zur Beurteilung und biologische Grenzwerte vor.Für bestimmte beruflich strahlenexponierte Personen sind auf Grund des Strahlenschutzgesetzes ärztliche Untersuchungen vorgesehen. Die Untersuchungen erfolgen durch ermächtigte Ärztinnen und Ärzte und sind regelmäßig durchzuführen.
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Prävention von Berufskrankheiten
Früherkennung gesundheitlicher Risiken
Sicherstellung der Eignung für bestimmte Tätigkeiten
vor Tätigkeitsbeginn
bei dauerhafter Risikobelastung
für strahlenexponierte Personen
Kosten tragen grundsätzlich die Arbeit- / Dienstgeber:innen.
Bei Tätigkeiten, die Berufskrankheiten verursachen können, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten.
Der Fokus im Bereich der betrieblichen Untersuchungen liegt bei der medizinischen Überwachung und der Eignungsfeststellung, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderen Gesundheitsanforderungen.
Es gibt bei den betrieblichen Untersuchungen keinen Unterschied zwischen den Versichertengruppen der BVAEB (öffentlicher Dienst, Eisenbahn und Bergbau). Ausschlaggebend ist, ob eine entsprechende Exposition vorliegt.