Zuschuss zur Entgeltfortzahlung (EFZ)

Auf Antrag (PDF, 290 KB)  kann Arbeitgeber:innen ein Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gewährt werden.

Inhalt

    Anspruch

    Anspruchsberechtigt sind Arbeitgeber:innen nach dem ASVG für Arbeitnehmer:innen, die in ihrem Gesamtunternehmen im Jahresdurchschnitt weniger als 51 Dienstnehmer:innen beschäftigen und Entgeltfortzahlung auf Grund § 3 EFZG geleistet haben.

    Der Zeitraum, für den der Anspruch auf EFZ-Zuschuss besteht, bestimmt sich danach, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall oder auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich um einen Privatunfall oder einen Arbeitsunfall handelt. Gleiches gilt für Krankheiten ohne beruflichen Konnex.

    Höhe des Zuschusses

    Der Zuschuss wird in Höhe von 50 % der tatsächlich geleisteten Entgeltfortzahlung zuzüglich eines Zuschlags von 8,34 % für die Sonderzahlungen bis höchsten zum Eineinhalbfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gewährt. Der Zuschuss für Unternehmen mit weniger als 11 Mitarbeitern beträgt 75 % des tatsächlich fortbezahlten Entgelts sowie 12,51 % für Sonderzahlungen.

    Kontakt & Services

    Unfallversicherung der BVAEB