Diese Leistung ist nur für Unternehmen im Bereich der Eisen- und Seilbahn bzw. des Bergbaues möglich.
Ein Zuschuss zur Entgeltfortzahlung für öffentliche Dienstgeber:innen ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Anspruchsberechtigt sind Arbeitgeber:innen nach dem ASVG für Arbeitnehmer:innen, die in ihrem Gesamtunternehmen im Jahresdurchschnitt weniger als 51 Dienstnehmer:innen beschäftigen und Entgeltfortzahlung auf Grund § 3 EFZG geleistet haben.
Der Zeitraum, für den der Anspruch auf EFZ-Zuschuss besteht, bestimmt sich danach, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall oder auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich um einen Privatunfall oder einen Arbeitsunfall handelt. Gleiches gilt für Krankheiten ohne beruflichen Konnex.
Diese Leistung ist nur für Unternehmen im Bereich der Eisen- und Seilbahn bzw. des Bergbaues möglich.
Ein Zuschuss zur Entgeltfortzahlung für öffentliche Dienstgeber:innen ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit länger als zehn Tage in Folge, wird der Zuschuss ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung für insgesamt höchstens 42 Tage pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr gewährt. Mehrere Krankenstände im Jahr werden nicht zusammengerechnet, um die Mindestdauer zu erreichen (Keine „Resttagezählung“).
Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall länger als drei Tage in Folge, gebührt der Zuschuss ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung für insgesamt höchsten 42 Tage pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr.
Der Zuschuss wird in Höhe von 50 % der tatsächlich geleisteten Entgeltfortzahlung zuzüglich eines Zuschlags von 8,34 % für die Sonderzahlungen bis höchsten zum Eineinhalbfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gewährt. Der Zuschuss für Unternehmen mit weniger als 11 Mitarbeitern beträgt 75 % des tatsächlich fortbezahlten Entgelts sowie 12,51 % für Sonderzahlungen.